Satzung der Dorfschaft Krummesse e.V.
(beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 1.3.2010 zu Krummesse)
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der
Verein führt den Namen „Dorfschaft Krummesse
e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Krummesse.
(3) Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des
Vereins
(1) Die Dorfschaft Krummesse e.V. verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist
- die Bewahrung,
Verbreitung, Förderung und Weiterentwicklung dörflichen
Brauchtums und dörflicher Kultur und
- die Einflussnahme auf
eine behutsame und dorftypische bauliche Gestaltung des Dorfes und
seiner Infrastruktur unter Beachtung des historischen Dorfbildes
und
- die Pflege von Flora und Fauna sowie landschaftstypischer
Gegebenheiten in und um Krummesse sowie deren Rekultivierung bzw.
Entwicklung und
- die Aufarbeitung und Aufzeichnung der
Dorfgeschichte und deren Verbreitung und Bewahrung für
nachfolgende Generationen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der
Verein ist parteipolitisch neutral.
(4) Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins
kann jede natürliche Person und jede juristische Person
werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim
Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den
Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet
hierüber die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des
ersten Mitgliedsbeitrages wirksam.
(4) Auf Vorschlag des Vorstands
kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer des
Vereins zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die
Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder
Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem
Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von
zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt
werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der
Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins
schädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten
wiederholt verletzt hat oder
b) über einen längeren
Zeitraum mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand
ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Hinweis auf einen
Vereinsausschluss die rückständigen Beiträge nicht
eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der
Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung
zu nehmen. Diese Gründe sind ihm mindestens zwei Wochen vorher
mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes
Mitglied hat das Recht, in allen Belangen des Vereins aktiv
mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes
Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der
Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die
Interessen der Dorfschaft Krummesse e.V. zu fördern,
insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu
leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Zielsetzung
des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat
einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten; die Höhe des
Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung
festgelegt.
(2) In Einzelfällen kann der Vorstand über
eine Ermäßigung oder einen Erlass des Mitgliedsbeitrages
entscheiden.
(3) Über eine Finanzierung von Sonderaufgaben
entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Ehrenmitglieder sind
von Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der
Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die
Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner
Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die
Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung.
b) Die
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
c)
Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des
Jahresberichts.
d) Die Entscheidung über die Aufnahme neuer
Mitglieder.
e) Die Koordinierung der Tätigkeit der
Untergliederungen des Vereins (Arbeitskreise); Einzelheiten zu e)
werden in einer durch den Vorstand zu beschließenden
Geschäftsan-weisung geregelt.
(2) Der Vorstand besteht aus
der / dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin / dem Stellvertreter,
der Kassenwartin / dem Kassenwart und der Schriftführerin / dem
Schriftführer. Die Vertretungen der Arbeitskreise nehmen an den
Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
(3) Die / Der
Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den
Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
(4) Die Mitglieder des
Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von zwei Jahren gewählt und zwar wechselweise: In den ungeraden
Jahren die / der Vorsitzende und die Schriftführerin / der
Schriftführer und in den geraden Jahren die Stellvertreterin /
der Stellvertreter und die Kassenwartin / der
Kassenwart.
(5) Mitglieder des Vorstandes können nur
Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet
auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die
vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die
Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Vorstandsmitglied
bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seiner
Nachfolgerin / seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied
vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden
Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins für den
Zeitraum bis zur satzungsgemäßen Wahl der Nachfolgerin /
des Nachfolgers in den Vorstand zu wählen.
(6) Der Vorstand
tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von der / dem
Vorsitzenden, bei deren / dessen Verhinderung von seiner
Stellvertretung einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche
soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden; bei
deren / dessen Verhinderung die der Stellvertretung.
(7) Die
Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll
ist von der Schriftführerin / dem Schriftführer sowie von
der / dem Vorsitzenden, bei deren / dessen Verhinderung von seiner
Stellvertretung oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu
unterschreiben.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die
Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidung in
folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung.
b)
Die Auflösung des Vereins.
c) Die Aufnahme neuer
Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 (2), die Ernennung
von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem
Verein.
d) Die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des
Vorstands.
e) Die Entgegennahme des Jahresberichts und die
Entlastung des Vorstands.
f) Die Etatplanung für das
Geschäftsjahr
g) Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
(2) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist
vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die
Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(3) Die Tagesordnung
setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens
eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich
eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über diesen
Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur
Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die
erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet
die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung
der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der
Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
(4) Der Vorstand hat
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn
es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine
Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der
Einladung bekannt zu geben.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von
der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden, bei deren / dessen Verhinderung
von ihrer / seiner Stellvertretung und bei deren Verhinderung von
einer durch die Mitgliederversammlung zu wählenden
Versammlungsleitung geleitet.
(6) Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt in
offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige
Stimmen.
(8) Ist bei Wahlen nur eine Person vorgeschlagen so ist
diese gewählt, wenn sie die Mehrheit der gültigen Stimmen
der anwesenden Mitglieder erreicht. Dies gilt auch, wenn mehrere
Personen vorgeschlagen werden und eine Person die Mehrheit der
gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen
kann. Erreicht keine der vorgeschlagenen Personen die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder, kommt es
zu einer Stichwahl zwischen den beiden Personen mit den meisten
Stimmen. Gewählt ist, wer dann die meisten Stimmen auf sich
vereinen kann.
(9) Beschlüsse über eine Änderung
der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der
Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von
neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(10) Über den Ablauf
der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein
Protokoll zu fertigen. Dieses ist von der Schriftführerin / dem
Schriftführer und von der Versammlungsleitung zu unterschreiben.
§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen
Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im
Falle der Auflösung des Vereins sind die / der Vorsitzende des
Vorstands und ihre / seine Stellvertretung gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren falls die Mitgliederver-sammlung
keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Krummesse,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten
entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst
wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.