Satzung der Dorfschaft Krummesse e.V.

(beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 1.3.2010 zu Krummesse)


§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Dorfschaft Krummesse e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Krummesse.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Die Dorfschaft Krummesse e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist
- die Bewahrung, Verbreitung, Förderung und Weiterentwicklung dörflichen Brauchtums und dörflicher Kultur und
- die Einflussnahme auf eine behutsame und dorftypische bauliche Gestaltung des Dorfes und seiner Infrastruktur unter Beachtung des historischen Dorfbildes und
- die Pflege von Flora und Fauna sowie landschaftstypischer Gegebenheiten in und um Krummesse sowie deren Rekultivierung bzw. Entwicklung und
- die Aufarbeitung und Aufzeichnung der Dorfgeschichte und deren Verbreitung und Bewahrung für nachfolgende Generationen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist parteipolitisch neutral.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages wirksam.
(4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer des Vereins zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
b) über einen längeren Zeitraum mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Hinweis auf einen Vereinsausschluss die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese Gründe sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, in allen Belangen des Vereins aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen der Dorfschaft Krummesse e.V. zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Zielsetzung des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten; die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) In Einzelfällen kann der Vorstand über eine Ermäßigung oder einen Erlass des Mitgliedsbeitrages entscheiden.
(3) Über eine Finanzierung von Sonderaufgaben entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Ehrenmitglieder sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand
(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung.
b) Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
c) Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts.
d) Die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder.
e) Die Koordinierung der Tätigkeit der Untergliederungen des Vereins (Arbeitskreise); Einzelheiten zu e) werden in einer durch den Vorstand zu beschließenden Geschäftsan-weisung geregelt.
(2) Der Vorstand besteht aus der / dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin / dem Stellvertreter, der Kassenwartin / dem Kassenwart und der Schriftführerin / dem Schriftführer. Die Vertretungen der Arbeitskreise nehmen an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
(3) Die / Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und zwar wechselweise: In den ungeraden Jahren die / der Vorsitzende und die Schriftführerin / der Schriftführer und in den geraden Jahren die Stellvertreterin / der Stellvertreter und die Kassenwartin / der Kassenwart.
(5) Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seiner Nachfolgerin / seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins für den Zeitraum bis zur satzungsgemäßen Wahl der Nachfolgerin / des Nachfolgers in den Vorstand zu wählen.
(6) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von der / dem Vorsitzenden, bei deren / dessen Verhinderung von seiner Stellvertretung einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden; bei deren / dessen Verhinderung die der Stellvertretung.
(7) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der Schriftführerin / dem Schriftführer sowie von der / dem Vorsitzenden, bei deren / dessen Verhinderung von seiner Stellvertretung oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung.
b) Die Auflösung des Vereins.
c) Die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 (2), die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein.
d) Die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
e) Die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands.
f) Die Etatplanung für das Geschäftsjahr
g) Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
(2) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über diesen Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden, bei deren / dessen Verhinderung von ihrer / seiner Stellvertretung und bei deren Verhinderung von einer durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleitung geleitet.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(8) Ist bei Wahlen nur eine Person vorgeschlagen so ist diese gewählt, wenn sie die Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erreicht. Dies gilt auch, wenn mehrere Personen vorgeschlagen werden und eine Person die Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen kann. Erreicht keine der vorgeschlagenen Personen die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder, kommt es zu einer Stichwahl zwischen den beiden Personen mit den meisten Stimmen. Gewählt ist, wer dann die meisten Stimmen auf sich vereinen kann.
(9) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(10) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist von der Schriftführerin / dem Schriftführer und von der Versammlungsleitung zu unterschreiben.

§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die / der Vorsitzende des Vorstands und ihre / seine Stellvertretung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren falls die Mitgliederver-sammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Krummesse, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.